Gesetzeskunde_160926

Published on Oct 19, 2026

Gesetzeskunde_160926

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HP 2026 Gesetzeskunde 1 © 2026 by Alexandra Frommelt-SinghofZiel . Rechtsgrundlagen: Rechtsgebiete Es werden 3, sich zum Teil überschneidende Rechtsgebiete unterschieden.  Privatrecht (Zivilrecht)  Öffentliches Recht  Strafrecht Privatrecht (Zivilrecht):  Ansprüche aus Verträgen  Schadensersatzansprüche  Unterhaltungsansprüche  Der Anspruchsteller und Anspruchgegner stehen auf der gleichen Stufe.  Es sind Bürger oder Firmen, die keine Sonderrechte haben.  Der Staat hat hier kein Aufklärungsinteresse, deshalb ist hier die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt. Die Parteien lassen Ihre Interessen meistens von ihren jeweiligen Rechtsanwälten vertreten.  Es gibt zwei gleichberechtigte Parteien die streiten, nicht einen “Angeklagten“ , und keine „Strafe“. 2 Das Ziel ist die Einigung der beiden Parteien, es wird ein Vergleich (eine Kompromisslösung) angestrebt Hier wird das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger, und deren Ansprüche geregeltZiel . Rechtsgrundlagen: Rechtsgebiete Es werden 3, sich zum Teil überschneidende Rechtsgebiete unterschieden.  Privatrecht (Zivilrecht)  Öffentliches Recht  Strafrecht Öffentliches Recht mit dem Verfassungsrecht: Z.B.  Grundrechte  Verwaltungsrecht  Steuerrecht  Polizeirecht  Leistungsanspruche der Bürger (z.B. Sozialhilfe)  Eingreifendes staatliches Handeln (z.B. Platzverweis, Festnahme)  Verwaltungsverfahren 3 Hier drohen bei Verfehlungen Ordnungsgeld, Bußgeld oder Strafen Hier wird das Verhältnis zwischen Bürger und Staat geregeltZiel . Rechtsgrundlagen: Rechtsgebiete Es werden 3, sich zum Teil überschneidende Rechtsgebiete unterschieden.  Privatrecht (Zivilrecht)  Öffentliches Recht  Strafrecht Strafrecht:  Hier werden unerwünschte Handlungen unter Strafe gestellt.  Z.B.  Körperverletzung  Betrug  Datenschutz  Diebstähle  Mord  Sexueller Missbrauch  Urkundenfälschung  Beleidigung 4 Hier drohen bei Verfehlungen Ordnungsgeld, Bußgeld oder Strafen Hier geht es um den Strafanspruch des Staates gegen einen mutmaßlichen Straftäter.Ziel . Rechtsgrundlagen: Rechtsgebiete Es werden 3, sich zum Teil überschneidende Rechtsgebiete unterschieden.  Privatrecht (Zivilrecht)  Öffentliches Recht  Strafrecht Strafrecht:  Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Wahrheits- und Rechtfindung.  Die Bestrafung erfolgt durch ein gerichtliches Strafverfahren, was mit einem Strafbefehl oder einem Urteil beendet wird.  Eine evtl. zu zahlende Geldstrafe wird in der Regel nicht an den Geschädigten , sondern an die Landeskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung bezahlt. Der Geschädigte erhält durch den Strafprozess keine Zahlung  im Anschluss an den Strafprozess kann es nun noch zu einem Zivilprozess kommen. Durch den Zivilprozess kann der geschädigte einen Zivilrechtlichen Schadensersatz bekommen.  Am Ende können 2 Urteile gelten 5 Als Strafverfolgungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage sowie die StrafvollstreckungZiel . Das Heilpraktikergesetz Wer in Deutschland die Heilkunde ausüben will, muss die Zulassung als Ärztin bzw. Arzt oder die Erlaubnis als Heilprktikerin bzw. Heilpraktiker haben. Ausüben der Heilkunde ohne Erlaubnis ist eine Straftat  Freiheitsentzug oder Geldstrafe Das Heilpraktikergesetz ist ein Bundesgesetz und regelt:  Wer darf die Heilkunde ausüben  Was heißt Ausübung der Heilkunde?  Berufsbezeichnung  Erwerbung der Erlaubnis  Es bedarf einer Praxis, keine Heilkunde im Umherziehen  Hausbesuche  Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz  Keine Zahnheilkunde 6 Heilpraktikergesetz (HeilprG): Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne BestallungZiel . Das Heilpraktikergesetz: Die Paragraphen Das Heilpraktikergesetz ist das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Den §1 solltet Ihr auswendig lernen! Die fehlenden Paragrafen, oder … enthalten nicht mehr gültige Regelungen. Heilpraktikergesetz §1:  (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis  (2) Ausüben der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.  (3) Wer die … Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung Heilpraktiker Heilpraktikergesetz §2:  (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß §7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen 7Ziel . Das Heilpraktikergesetz: Die Paragraphen Das Heilpraktikerges etz ist das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Heilpraktikergesetz §3:  (1) Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im umherziehen Heilpraktikergesetz §5  Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach §1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.  Heilpraktikergesetz §5a  (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach §1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.  (2) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 € geahndet werden. Heilpraktikergesetz §6  Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. Heilpraktikergesetz §7  In §7 HeilpG wird die Erlaubniserteilung gefordert (nicht erst in der Durchführungsverordnung). 8Ziel . Das Heilpraktikergesetz: Geschichte Nach der in der Gewerbeordnung von 1869 festgelegten Kurierfreiheit war es jedermann gestattet, ohne Zulassung oder Nachweis einer Ausbildung, Kranke zu behandeln.  Lange Zeit gab es intensive politische Auseinandersetzungen über die Abschaffung der Kurierfreiheit für Nichtärzte, die schließlich während des Nationalsozialismus durchgesetzt wurde.  Da es innerhalb der Nazis eine starke Unterstützung für die „Volksheilkunde“ gab, wurde als Kompromiss das „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde“ geschaffen.  So wurde die Kurierfreiheit abgeschafft und im Gegenzug verpflichtete sich der „Reichführer der Deutschen Ärzteschaft“ die Naturheilkunde durch die Ärzteschaft auszuüben und auch an den Universitäten zu unterrichten. 9Ziel . Das Heilpraktikergesetz: Geschichte Am 17.2.1939 trat das „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung “ (=Heilpraktiker gesetz) in Kraft. Am Tag danach kam die Durchführungs- verordnung Dem HPG, das am 17.02.1939 in Kraft trat, liegt Folgendes zugrunde:  Die Zulassung zur Ausübung der Heilkunde wurde zukünftig Laienbehandlern verwehrt.  Alle Ausbildungsstätten für Heilpraktiker wurden zwangsweise geschlossen.  Alle Laienbehandler, die bereits praktizierten, konnten eine Erlaubnis nach dem neuen Gesetz bekommen.  Jüdische Mitbürgen wurden ausdrücklich ausgeschlossen (auch jüdische Ärzte, die zu dem Zeitpunkt als Arzt bereits Berufsverbot hatten).  Durch die Erlaubnis erhielten die Antragsteller die Berufsbezeichnung Heilpraktiker.  Nur ca. 25 % der 12000 Anträge wurden positiv beschieden. 10 Sehr treffend benannte Goebbels das Gesetz als „Wiege und Bahre des Heilpraktikerberufs“.